Ausfertigungsdatum: 2003-03-30
Fundstelle: GVBl. 1954 S. 291
Gliederungsnummer: BayRS 650-4-F
Art. 1 Staatsschuldbuch
1Für den Freistaat Bayern wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. 2Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. 3Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
Das Staatsschuldbuch wird vom Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – geführt.
Art. 2 Inhalt des Staatsschuldbuchs
In das Staatsschuldbuch werden aufgenommen:
Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Staatsministerium.
Art. 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes
Auf das Staatsschuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Freistaates Bayern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Bei Anwendung der in Abs. 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle
Für Schuldbucheintragungen können Gebühren nach Maßgabe einer vom Staatsministerium zu erlassenden Gebührenordnung erhoben werden.
Art. 4 Durchführungsbestimmungen
Das Staatsministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in KraftDiese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1954 (GVBl S. 291). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderung ergibt sich aus dem Änderungsgesetz.
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