Ausfertigungsdatum: 1974-10-10
Gliederungsnummer: BayRS 7801-6-L
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden1)BayRS 200-1-S
erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
1Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) wird mit Sitz in Veitshöchheim errichtet. 2Sie ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet.
§ 2
Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Kellerwirtschaft, des Gartenbaus und der Landespflege sowie der Bienenzucht und -haltung einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
- Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
- Versuche und Untersuchungen,
- anwendungsorientierte Forschung,
- Leistungsprüfungen von Bienen,
- Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 3
Die Landesanstalt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- Weinbau-, Kellerei- und Gartenbauversuchsbetriebe,
- eine Staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –
- eine Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtungen Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Weinbau und Kellerwirtschaft –
- Bienenprüfhöfe.
§ 4
Über die Organisation, die Verwaltung und den Dienstbetrieb erläßt das Staatsministerium die erforderlichen Verwaltungsanordnungen.
§ 5
1Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in Kraft2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 10. Oktober 1974 (GVBl. S. 636)
. 2(gegenstandslos)