Gesetz betreffend die Anbringung von Werbemitteln und Warenautomaten in den Wallanlagen und ihrer Umgebung

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Gesetz betreffend die Anbringung von Werbemitteln und Warenautomaten in den Wallanlagen und ihrer Umgebung Vom 3. Februar 1959

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Ortsgesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 519)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) beschlossene Gesetz:

§ 1

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das im anliegenden Plan näher gekennzeichnete Gebiet der Wallanlagen und ihrer Umgebung, sowie für die an dieses Gebiet grenzenden Grundstücke.

§ 2

Nicht angebracht oder aufgestellt werden dürfen:

a) freistehende Werbemittel aller Art einschließlich Anschlagtafeln und Säulen sowie Uhren, Schaukästen und Warenautomaten;

b) Schaukästen und Warenautomaten, soweit sie aus der Häuserlinie herausragen;

c) Werbemittel an Beleuchtungsmasten und sonstigem Straßenzubehör;

d) Werbemittel sowie Schriftzüge und Firmenzeichen oberhalb der Hauptgesimse von Gebäuden;

e) Werbemittel an Brandgiebeln.

§ 3

Sonstige Ankündigungs- und Werbemittel dürfen angebracht werden, wenn bei der Anbringung folgendes beachtet wird:

a) Wesentliche Architekturteile wie Gesimse, Geländer, Gitter, Pfeilervorlagen, Fenster, Türen dürfen nicht, auch nicht teilweise, überdeckt oder überschnitten werden.

b) Alle Montageteile wie Zuleitungen, Drosselspulen, Halterungen usw. dürfen, sofern sie nicht gestaltete Einzelglieder der Werbeanlagen darstellen, von außen nicht sichtbar sein.

c) An jedem Gebäude dürfen nicht mehr als drei Werbemittel angebracht werden. Dabei zählen die Werbemittel unmittelbar über den Schaufenstern von Läden im Erdgeschoß als ein Werbemittel. Die Werbemittel müssen mit der Eigenart des Gebäudes übereinstimmen. Auf die Farben der Werbungen an Nachbargebäuden ist Rücksicht zu nehmen.

d) Senkrechte Schriftzüge sind unzulässig. Schriften dürfen nicht größer als 2/3 der für sie vorgesehenen Flächen, höchstens jedoch 60 cm.

§ 4

Die Baupolizeibehörde kann, bevor sie über die Zulassung einer Werbeanlage entscheidet, verlangen, daß ein Modellstück der beantragten Anlage in natürlicher Größe angebracht wird.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrag des Senats.

Bremen, den 3. Februar 1959

Anlage

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