Ausfertigungsdatum: 2000-07-05
Fundstelle: BGBl I 2000, 1022
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2009 I 1334
Auf Grund
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des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie
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des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
§ 2
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.