Rentenversicherung für 1996 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der
Sozialversicherung für 1996 (BSV 1996)
Ausfertigungsdatum: 1995-12-04
Fundstelle: BGBl I 1995, 1584
Auf Grund
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des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und
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des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
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des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
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des § 281b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
§ 2 Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1996 monatlich 311 Deutsche Mark.
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 monatlich 265 Deutsche Mark.
§ 3 Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1996 wie folgt festgesetzt:
§ 4 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1996 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1996
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktor erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.