zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 (FinAusglG1970DV 2)
Ausfertigungsdatum: 1973-04-24
Fundstelle: BGBl I 1973, 329
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970
Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
§ 3
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
§ 4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen