Kriegswaffen (KrWaffKontrGDV 1)
Ausfertigungsdatum: 1961-06-01
Fundstelle: BGBl I 1961, 649
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328
Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) wird von der Bundesregierung
und auf Grund des § 14 Abs. 8 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
§ 1
(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
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für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
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für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
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für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
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für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
§ 2
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.