Ausfertigungsdatum: 1984-02-14
Fundstelle: BGBl I 1984, 346
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Luftfahrtbehörden und die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten nach den §§ 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben für Amtshandlungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Im übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste.
(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.
(4) Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend. Grundlage für die Festsetzung der Pauschgebühr sind die Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgebühren.
(5) (weggefallen)
§ 3 Auslagen
(1) Auslagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die in Abschnitt I Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses genannten Aufsichtsmaßnahmen bei genehmigten Betrieben einen nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.
(2) Auslagen für Ferngespräche und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind in die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses einbezogen.
(3) (weggefallen)
(4) Die für den theoretischen Teil der Prüfung und Überprüfung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal entstehenden Auslagen - einschließlich der Reisekosten - für Mitglieder der Prüfungsräte, der Prüfungsausschüsse für das Flugsicherungspersonal und für von der Erlaubnisbehörde oder den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverständige sind in die Gebühren bereits einbezogen. Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.
(5) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.
(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer bei Genehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren für Flugplätze eingesetzt, sind die dadurch verursachten Kosten gesondert zu erheben. Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Kosten der für die Flugsicherung und für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen
(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.
(2) Gebühren und Auslagen, die den für die Luftsportgeräteverwaltung zuständigen Stellen aus Anlaß der in Abschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben die Stellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.
(3) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den §§ 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 5 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Soweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die für eine Amtshandlung nach dem Gebührenverzeichnis festzusetzende Gebühr unbillig wäre oder dem öffentlichen Interesse widerspräche, kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Gebühr ermäßigt oder es kann Gebührenbefreiung gewährt werden. Dies gilt auch für Auslagen.
§ 6 Kosten in besonderen Fällen
Eine nach Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses für eine Prüfung oder Überprüfung festgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischen Prüfungen oder Überprüfungen befreit wird.
§ 7 Zurückbehaltung von Urkunden
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden.
§ 8 Stundung und Erlaß
Die Forderungen auf Zahlung von Gebühren können auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche Interesse es verlangt.
§ 8a Zuschläge für Amtshandlungen
Für Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres überschreitet, sind die Zuschläge je angefangene Arbeitsstunde jährlich zu erheben. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung des Gebührenverzeichnisses.
§ 9 Übergangsregelung
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.
Der Bundesminister für Verkehr
Anlage Gebührenverzeichnis(zu § 2 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsverzeichnis
Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von
– JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172),
– JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003),
– EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist).
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für den Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
aa) Verfahren oder
bb) Einzelmaßnahmen | |
| | | zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training) für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III sowie Anlage III der Verordnung (EU) aaNr. 1321/2014) | 100 bis 1 000 EUR |
| | e) | Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
aa) für die Verlängerung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a oder d und
bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehrgänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d | 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a, c oder d vorgesehenen Gebühr |
| 29. | Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (Anhang I FCL.940.FI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) | 100 bis 250 EUR | |
| 30. | Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) | 25 EUR | |
| 31. | Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 12 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftPersV und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) | 50 bis 180 EUR | |
| 31a. | Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zuständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständigen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) | 50 bis 180 EUR | |
| 32. | Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. Anhang I FCL.940.FI Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011) | 100 EUR | |
| 33. | Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO) | 130 EUR | |
| 34. | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde | bis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | |
| 34a. | Erfolglose Widerspruchverfahren | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR. | |
| 35. | (weggefallen) | | |
| 36. | Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) | 100 bis 10 000 EUR | |