Ausfertigungsdatum: 1993-12-27
Fundstelle: BGBl I 1993, 2378 ,2395
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 287
§ 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit
(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.
§ 3 Regionalisierung
Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder.
§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
§ 5 Finanzierung und Verteilung
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
(3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.
(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.
(6) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.
(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
(10) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.
(11) Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:
-
für das Jahr 2020: 150 000 000,00 Euro
-
für das Jahr 2021: 302 700 000,00 Euro
-
für das Jahr 2022: 308 148 600,00 Euro und
-
für das Jahr 2023: 467 393 058,00 Euro.
Ab dem Jahr 2024 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der Betrag jährlich um 3 Prozent des Betrags des jeweiligen Vorjahres.
(12) Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.
(13) Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.
(14) Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
§ 6 Verwendung
(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.
(2) Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID 19
(1) Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.
(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt.
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 200 000 000,00 Euro festgesetzt.
(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.
(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.
(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 6 wie folgt nach:
-
als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
-
bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;
-
bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;
-
bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket
(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.
(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2 500 000 000,00 Euro festgesetzt.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.
(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 7 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 5 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden.
§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket
(1) Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.
(2) Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2030 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1 500 000 000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.
(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2023 bis 2025 wie folgt auf die Länder verteilt:
(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
(5) Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.
(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.
(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.
(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Verfügung.
(8) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9)Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031 {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 1}
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2759 — 2760;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Land/EUR | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| BW | 850 696 000,00 | 881 775 312,00 | 913 706 144,32 | 946 500 791,40 |
| BY | 1 208 720 000,00 | 1 240 974 576,00 | 1 274 006 982,05 | 1 307 818 039,13 |
| BE | 432 632 000,00 | 436 184 496,00 | 439 716 418,50 | 443 242 606,25 |
| BB | 445 496 000,00 | 442 007 456,00 | 438 248 983,71 | 434 211 996,01 |
| HB | 44 960 000,00 | 46 746 560,00 | 48 582 869,12 | 50 470 139,48 |
| HH | 157 360 000,00 | 163 205 760,00 | 169 210 982,72 | 175 379 514,79 |
| HE | 593 032 000,00 | 603 950 896,00 | 615 062 439,30 | 626 386 757,88 |
| MV | 257 144 000,00 | 253 156 240,00 | 248 949 896,58 | 244 501 662,34 |
| NI | 689 088 000,00 | 703 413 568,00 | 718 023 301,34 | 732 939 518,92 |
| NW | 1 286 640 000,00 | 1 336 104 640,00 | 1 386 933 135,68 | 1 439 158 559,30 |
| RP | 419 112 000,00 | 426 566 432,00 | 434 161 721,86 | 441 883 794,80 |
| SL | 104 640 000,00 | 105 546 240,00 | 106 451 201,28 | 107 354 544,18 |
| SN | 557 920 000,00 | 552 814 720,00 | 547 344 883,84 | 541 499 021,61 |
| ST | 389 832 000,00 | 384 062 896,00 | 377 951 508,10 | 371 504 113,67 |
| SH | 251 840 000,00 | 259 467 840,00 | 267 288 686,08 | 275 298 575,22 |
| TH | 310 888 000,00 | 308 022 368,00 | 304 952 845,54 | 301 673 021,02 |
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9)Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 2}
(BGBl. I 2016, 2761 — 2762;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Vom-Hundert-Sätzen
Berlin: 2,0385
Brandenburg: 17,7717
Mecklenburg-Vorpommern: 16,7221
Saarland: 0,5000
Sachsen: 24,6730
Sachsen-Anhalt: 24,4807
Thüringen: 13,8140
Teil B
Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12)Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031 {#anlage_3 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 3}
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 446 – 447;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 13 und 14)Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2022 bis einschließlich 2031 {#anlage_4 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 4}
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2355 - 2356)
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2)Verwendungsnachweis {#anlage_5 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 5}
(BGBl. I 2016, 2763 – 2764);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
| Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel | | | | | | | | |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| für das Bundesland | im Jahr: | | | | | | | |
| | Übersendung bis 30.09. des Folgejahres | | | | | | | |
| | Beträge in Euro
(Zu Ziffern 1 bis 7, 9, 10) | | | | | | | |
| | Bereich | Veranschlagt im Landeshaushalt bei | Verwendungszweck |
Berichtsjahr
| Vorjahr IST | Vor-Vorjahr IST | Anteil Regionalisierungsmittel an Gesamt-
mitteln
in Prozent | |
| SOLL | IST | | | | | | | |
| Kap./Tit. | | | | | | | | |
| 1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 5 RegG | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | Reste Vorjahr | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | verfügbare Mittel gesamt | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 2 | Leistungsbestellungen | | Bestellungen im SPNV/
Bestellerentgelte | | | | | |
| | davon wettbewerblich vergeben | | | | | | | |
| | davon nicht wettbewerblich vergeben | | | | | | | |
| | davon Trassenentgelte | | | | | | | |
| | davon Stationsentgelte | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | Bestellungen im ÖPNV | | | | | | | |
| | davon wettbewerblich
vergeben | | | | | | | |
| | davon nicht wettbewerblich vergeben | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 3 | Managementaufwand | | SPNV | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | ÖPNV | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 4 | Investitionen in Verkehrsanlagen | | SPNV | | | | | |
| | Bauprojekte
ab 5 Millionen Euro | | | | | | | |
| | davon DB Netz AG | | | | | | | |
| | davon DB Station & Service AG | | | | | | | |
| | davon Sonstige | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | ÖPNV | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 5 | Investitionen in Fahrzeuge | | SPNV | | | | | |
| | davon DB AG | | | | | | | |
| | davon NE-Bahnen | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | ÖPNV | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 6 | Tarifausgleiche | | Verbundförderung | | | | | |
| | Ausgleich Ausbildungsverkehre | | | | | | | |
| | davon Schiene | | | | | | | |
| | davon Straße | | | | | | | |
| | Erstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 7 | Sonstige
Ausgaben | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 8 | Sonstiges | | Bestellte Zugkilometer | | | | | |
| | Erbrachte Zugkilometer | | | | | | | |
| | Betriebene Streckenkilometer im SPNV | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| | Übersicht Verkehrsverträge im SPNV | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 9 | Summe Ausgaben | | | | | | | |
| | | | | | | | | |
| 10 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | | | | | | | |
Anlage 6 (zu § 7 Absatz 12)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 {#anlage_6 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 6}
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 814;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 7 (zu § 8 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 {#anlage_7 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 7}
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 815;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3 {#anlage_8 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 8}
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 441, S. 2)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.
Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6)Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a {#anlage_9 omnilex-key=de-gii--regg--Anlage 9}
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 287, S. 3)
Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren.