Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV 1997)
Ausfertigungsdatum: 1996-12-18
Fundstelle: BGBl I 1996, 1975
Stand: Geändert durch Art. 57 G v. 24.3.1997 I 594
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
-
allgemeine Krankenversicherung,
-
gesetzliche Unfallversicherung,
-
gesetzliche Rentenversicherung,
-
knappschaftliche Sozialversicherung,
-
landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation,
1.3 Personalwesen,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;
- Aufgaben der Sozialversicherung:
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung,
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte,
2.4 Leistungen;
- Informationsverarbeitung und Datenschutz:
3.1 Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung,
3.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
3.3 Datenschutz;
- Kommunikation und Kooperation:
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
4.2 Umgang mit Konflikten;
-
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;
-
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
A. in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
-
Marketing;
-
Versicherungsverhältnisse und Beiträge:
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
2.2 freiwillige Versicherung,
2.3 Familienversicherung,
2.4 Wahlrecht,
2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge,
2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft;
- Leistungen und Verträge:
3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen,
3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern;
B. in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:
-
versicherter Personenkreis;
-
Mitgliedschaft;
-
Finanzierung;
-
Leistungen;
C. in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung:
- Versicherungsverhältnisse:
1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
1.2 freiwillige Versicherung;
-
Finanzierung;
-
Leistungen:
3.1 Rehabilitation,
3.2 Rentenansprüche,
3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung,
3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen,
3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft;
D. in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung:
-
Marketing;
-
Versicherungsverhältnisse:
2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,
2.2 freiwillige Versicherung,
2.3 Familienversicherung;
-
Finanzierung;
-
Leistungen:
4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung,
4.2 Leistungen in der Rentenversicherung;
E. in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung:
-
Versicherungsverhältnisse;
-
Mitgliedschaft;
-
Finanzierung;
-
Leistungen:
4.1 Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte,
4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das Recht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in bezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung anzuwendende Recht zu vermitteln.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13 nachzuweisen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Während der Berufsausbildung beim Versicherungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften praxisbezogen zu vermitteln.
(2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen, Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sechzehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in überbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.
§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
-
Versicherung und Finanzierung,
-
Leistungen,
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 9 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
-
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.
-
Prüfungsfach Leistungen:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Leistungen bei Krankheit,
b) Leistungen bei Mutterschaft
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
-
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
-
Prüfungsfach Leistungen:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 11 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
-
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
-
Prüfungsfach Leistungen:In 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Rehabilitation,
b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensgemäß bearbeiten kann.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
-
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
-
Prüfungsfach Leistungen:In 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Leistungen bei Krankheit,
b) Rehabilitation,
c) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 13 Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
-
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
-
Prüfungsfach Leistungen:In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte,
c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der Landwirte
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozeß,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen.
(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit "mangelhaft" und in dem dritten Fach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 14 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--svfangausbv_1997--Anlage 1}
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1981 - 1988;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. *1) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,
II. 2.2 Freiwillige Versicherung,
II. 2.3 Familienversicherung,
II. 2.4 Wahlrecht,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,
in Verbindung mit
I. *2) 4.2 Umgang mit Konflikten,
II. 1 Marketing,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
II. 1 Marketing
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
in Verbindung mit
I. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
II. 1 Marketing
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,
II. 2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
II. 2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing
II. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,
II. 3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Marketing
fortzuführen.
----------
*1) Abschnitt II.
*2) Abschnitt I.
Anlage 2 (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--svfangausbv_1997--Anlage 2}
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1989 - 1995)
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. 2) 1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4 Leistungen, Lernziele f bis i,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,
I. 2.4 Leistungen, Lernziel f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherter Personenkreis,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.4 Leistungen, Lernziel g,
I. 4.2 Umgang mit Konflikten,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,
II. 4 Leistungen, Lernziel k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen, Lernziele a bis i,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4 Kommunikation und Kooperation,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherter Personenkreis,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
----------
1) Abschnitt I.
2) Abschnitt II.
Anlage 3 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung {#anlage_3 omnilex-key=de-gii--svfangausbv_1997--Anlage 3}
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1996 - 2003)
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. *1) 2.3
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. *2) 1
Versicherungsverhältnisse,
II. 2
Finanzierung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.4
Leistungen, Lernziel e,
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. 3.2
Rentenansprüche,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
II. 3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 3.1
Rehabilitation, Lernziel b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 4.2
Umgang mit Konflikten,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,
II. 3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 3.2 Rentenansprüche,
II. 3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.1
Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1
Versicherungsverhältnisse,
II. 2
Finanzierung,
II. 3
Leistungen
fortzuführen.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
I. 1.3
Personalwesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
----------
*1) Abschnitt I.
*2) Abschnitt II.
Anlage 4 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung {#anlage_4 omnilex-key=de-gii--svfangausbv_1997--Anlage 4}
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2004 - 2011)
B. Zeitliche Gliederung Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. *1) 2.3
Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. *2) 2
Versicherungsverhältnisse,
II. 3
Finanzierung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.4
Leistungen, Lernziel e,
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4.1
Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
I. 4.2
Umgang mit Konflikten,
II. 1
Marketing
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4.2
Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, l und m,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 2
Versicherungsverhältnisse,
II. 3
Finanzierung, Lernziele a bis c,
II. 4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. 3
Finanzierung, Lernziel d,
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1
Marketing,
II. 2
Versicherungsverhältnisse,
II. 3
Finanzierung, Lernziele a bis c,
II. 4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 1.3
Personalwesen, Lernziele a und b,
I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2
Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3
Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4
Kommunikation und Kooperation,
I. 5
Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6
Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 2
Versicherungsverhältnisse,
II. 3
Finanzierung,
II. 4
Leistungen
fortzuführen.
----------
*1) Abschnitt I.
*2) Abschnitt II.
Anlage 5 (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung {#anlage_5 omnilex-key=de-gii--svfangausbv_1997--Anlage 5}
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2012 - 2019)
B. Zeitliche Gliederung
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
1.3 Personalwesen, Lernziel c,
1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.2 Versicherte, Mitglieder,
2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. 1) 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2) 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,
II. 3 Finanzierung, Lernziele b bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziel a und b,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 2.4 Leistungen, Lernziel e,
II. 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,
I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,
I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,
I. 4.2 Umgang mit Konflikten,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,
I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
I. 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
I. 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
I. 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,
II. 1 Versicherungsverhältnisse,
II. 2 Mitgliedschaft,
II. 3 Finanzierung,
II. 4 Leistungen
fortzuführen.
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1) Abschnitt II.
2) Abschnitt I.