HHGAV HE•Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz Vom 30. August 1960
Hessische Ausführungsverordnung zum Häftlingshilfegesetz Vom 30. August 1960
HHGAV HEHHGAV HEOrdinance30 ago 1960
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben durch Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217, 226) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3 sowie des § 10 a Abs. 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) wird verordnet:
§ 1 - Zuständigkeit
(1) Der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, ist zuständig
für die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 1 und § 9 b HHG,
für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.
(2) Die Gewährung von Leistungen nach § 9 a Abs. 3 HHG ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Ausgleichsamt zu beantragen.
§ 2
gestrichen
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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