Gesetz zur Neugliederung der Landkreise Fulda und Hünfeld und der Stadt Fulda Vom 11. Juli 1972

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Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 430)

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 - Stadt Fulda

Die Gemeinden Bernhards, Besges, Bronnzell, Dietershan, Edelzell, Gläserzell, Haimbach, Harmerz - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Istergiesel - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Johannesberg, Kämmerzell, Kohlhaus, Lehnerz, Lüdermünd, Maberzell, Malkes, Mittelrode, Niederrode, Niesig, Oberrode - mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Rodges, Sickels, Zell und Zirkenbach werden in die Stadt Fulda eingegliedert.

§ 2 - Gemeinde Hofbieber

Die Gemeinden Mahlerts, Obergruben, Obernüst und Schwarzbach werden in die Gemeinde Hofbieber eingegliedert.

§ 3 - Gemeinde Dipperz

Die Gemeinden Armenhof, Dipperz, Dörmbach (Fulda), Finkenhain - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Friesenhausen, Kohlgrund, Wisselsrod und Wolferts werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Dipperz" zusammengeschlossen.

§ 4 - Gemeinde Hilders

Die Gemeinde Unterbernhards wird in die Gemeinde Hilders eingegliedert.

§ 5 - Stadt Tann

Die Gemeinden Habel, Neuschwambach, Neuswarts, Schlitzenhausen und Theobaldshof werden in die Stadt Tann eingegliedert.

§ 6 - Gemeinde Ehrenberg

Die Gemeinden Reulbach und Thaiden werden in die Gemeinde Ehrenberg eingegliedert.

§ 7 - Stadt Gersfeld

(1) Die Gemeinde Dalherda wird in die Stadt Gersfeld eingegliedert.

(2) In die Stadt Gersfeld werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Ebersburg die Flurstücke:

Gemarkung Stellberg

Flur 4 und 5.

§ 8 - Gemeinde Ebersburg

In die Gemeinde Ebersburg werden eingegliedert:

aus der Stadt Gersfeld die Flurstücke:

Gemarkung Gichenbach

Flur 1;

aus der Gemeinde Eichenzell die Flurstücke:

Gemarkung Lütter

Flur 10 und 11.

§ 9 - Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)

(1) Die Gemeinden Abtsroda, Gackenhof, Poppenhausen an der Wasserkuppe, Rodholz und Steinwand werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Poppenhausen (Wasserkuppe)" zusammengeschlossen.

(2) In die Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) werden eingegliedert:

aus der Gemeinde Hofbieber die Flurstücke:

Gemarkung Danzwiesen

Flur 4 mit Ausnahme der Flurstücke 1, 2, 3/1, 3/2, 3/3, 4/1 und 5

Flur 5 Nr. 4/2, 21, 22/4, 28, 29 und 30;

aus der Gemeinde Finkenhain die Flurstücke:

Gemarkung Finkenhain

Flur 3 Nr. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17/1, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25/2 und 33/3;

aus der Gemeinde Ebersburg die Flurstücke:

Gemarkung Ebersberg

Flur 4 mit Ausnahme der Flurstücke 61, 62, 63, 64, 65 und 69/1

Flur 5 Nr. 1/2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12/1, 12/2, 13, 15, 16, 17/1, 17/2, 18 bis 21, 23/1, 24/3, 25 bis 28, 29/1, 30 bis 35, 56, 57 und 58/2.

§ 10 - Gemeinde Eichenzell

Die Gemeinde Löschenrod wird in die Gemeinde Eichenzell eingegliedert.

§ 11 - Gemeinde Kalbach

Die Gemeinden Oberkalbach und Uttrichshausen aus dem Landkreis Schlüchtern werden in die Gemeinde Mittelkalbach eingegliedert; die Gemeinde Mittelkalbach erhält den Namen "Kalbach".

§ 12 - Gemeinde Neuhof

(1) Die Gemeinden Hattenhof, Hauswurz und Rommerz werden in die Gemeinde Neuhof eingegliedert.

(2) In die Gemeinde Neuhof werden weiter eingegliedert:

aus der Gemeinde Istergiesel die Flurstücke:

Gemarkung Oberförsterei Giesel

Flur 1 und 2;

aus der Gemeinde Harmerz die Flurstücke:

Gemarkung Oberförsterei Giesel

Flur 1 Nr. 8 und 48.

§ 13 - Gemeinde Flieden

Die Gemeinden Rückers und Schweben werden in die Gemeinde Flieden eingegliedert.

§ 14 - Gemeinde Großenlüder

(1) Die Gemeinden Bimbach, Lütterz und Müs werden in die Gemeinde Großenlüder eingegliedert.

(2) In die Gemeinde Großenlüder werden weiter eingegliedert:

aus der Gemeinde Oberrode die Flurstücke:

Gemarkung Oberrode

Flur 7 und 8;

aus der Gemeinde Istergiesel die Flurstücke:

Gemarkung Oberförsterei Giesel

Flur 3.

§ 15 - Gemeinde Nüsttal

Die Gemeinden Gotthards und Haselstein werden in die Gemeinde Nüsttal eingegliedert.

§ 16 - Gemeinde Burghaun

Die Gemeinde Kiebitzgrund wird in die Gemeinde Burghaun eingegliedert.

§ 17 - Gemeinde Eiterfeld

Die Gemeinden Buchenau, Leimbach, Mengers, Ufhausen und Wölf werden in die Gemeinde Eiterfeld eingegliedert.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 18 - Landkreis Fulda

(1) Der Landkreis Fulda mit den Städten Gersfeld und Tann und den Gemeinden Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg, Eichenzell, Flieden, Großenlüder, Hilders, Hofbieber, Hosenfeld, Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppenhausen (Wasserkuppe), Bad Salzschlirf und der Landkreis Hünfeld mit der Stadt Hünfeld und den Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Nüsttal und Rasdorf werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Fulda" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Fulda; § 11 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung bleibt unberührt.

(2) Die Stadt Fulda wird in den neuen Landkreis Fulda eingegliedert.

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 19 - Rechtsnachfolge

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der neue Landkreis Fulda ist Rechtsnachfolger der Landkreise Fulda und Hünfeld.

§ 20 - Rechtsstellung der Bediensteten

Die Beamten der Landräte der Landkreise Fulda und Hünfeld als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des neuen Landkreises Fulda als Behörde der Landesverwaltung.

§ 21 - Orts- und Kreisrecht

In den neugegliederten Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 22 - Überleitung der Haushaltspläne

(1) Der neue Landkreis Fulda führt die Haushaltspläne der bisherigen Landkreise Fulda und Hünfeld auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Der neue Landkreis Fulda kann für das Rechnungsjahr 1972 für die Bereiche der bisherigen Landkreise Fulda und Hünfeld Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für den neuen Landkreis Fulda zu erlassen, bleibt unberührt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des neuen Landkreises Fulda sowie für die neugegliederte Stadt Fulda.

(3) Bei Eingliederung der Stadt Fulda in den neuen Landkreis Fulda sind der neue Landkreis Fulda sowie die Stadt Fulda zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

§ 23 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Fulda

(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des neuen Landkreises Fulda werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141 ) findet Anwendung.

(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im neuen Landkreis Fulda.

(3) Der Kreistag des Landkreises Fulda wird für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag wird vom Minister des Innern bestimmt.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 24 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 25 - Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 26 - Inkrafttreten

§ 18 Abs. 2 und die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts, soweit sie die Eingliederung der Stadt Fulda in den Landkreis Fulda betreffen, treten am 1. Juli 1974 in Kraft; im übrigen tritt das Gesetz am 1. August 1972 in Kraft.

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