Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken Vom 1. April 1939

BenV HEBenV HEOrdinance1 apr 1939

Eingangsformel

Auf Grund des § 121 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 49) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze und Brücken gehört zu den ... den Gemeinden zur eigenen Verantwortung zugewiesenen Aufgaben.

(2) ...

(3) Der Minister des Innern erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

§ 2

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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