HBPGemArbG,NI•Gesetz, betreffend den Abschluß eines Staatsvertrags über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Gesetz, betreffend den Abschluß eines Staatsvertrags über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
HBPGemArbG,NIHBPGemArbG,NIGesetz1 gen 1900
Gesetz, betreffend den Abschluß eines Staatsvertrags über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen
Vom 17. Juli 1936 (Nds. GVBl. Sb. II S. 973 - VORIS 96000 01 00 00 000 -) (1)
(1) Amtl. Anm.:
Preuß. Gesetzsamml. S. 221.
§ 1 HBPGemArbG
Die in dem anliegenden Staatsvertrag über eine Gemeinschaftsarbeit zwischen Bremen und Preußen vom 21. Juni 1930 vorbehaltene Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften des Landes Preußen wird erteilt, und das Staatsministerium wird ermächtigt, die zur Durchführung des Staatsvertrags erforderlichen Maßnahmen zu treffen ...
§ 2 HBPGemArbG
(weggefallen)
§ 3 HBPGemArbG
(weggefallen)
§ 4 HBPGemArbG
(weggefallen)
§ 5 HBPGemArbG
Aus Anlaß der Durchführung des im § 1 genannten Staatsvertrags einschließlich seiner Anlagen einmalig fällig werdende Staats- und Gemeindesteuern, Zuschläge zu Reichssteuern und sonstige staatliche und gemeindliche Abgaben aller Art werden nicht erhoben. Sämtliche Verhandlungen zur Durchführung des Staatsvertrags sind gebühren- ... frei.
§ 6 HBPGemArbG
(weggefallen)
§ 7 HBPGemArbG
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die jeweils zuständigen Minister .
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