Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen

StaatsSchZustStVtr SLStaatsSchZustStVtr SLLaw18 ago 1971

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Staatsvertrag vom 10./12. April 1978 (Amtsbl. S. 696, 780)

Eingangsformel

Das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

das Saarland,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Oberlandesgericht Koblenz für das Gebiet des Saarlandes übertragen.

Artikel 2

Soweit das Land Rheinland-Pfalz in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Koblenz auf Grund des Artikels 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, vom Saarland Erstattung verlangen.

Artikel 3

Ist beim In-Kraft-Treten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Saarbrücken[3] erhoben, geht die Sache auf das Oberlandesgericht Koblenz über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Fußnoten

[3])

Jetzt: Saarländisches Oberlandesgericht (Vgl. AV Nr. 5/1994 (3130-1) im GMBl. 1994 S. 322).

Artikel 4

Das Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, frühestens aber am 1. Januar 1972 in Kraft.[1]

Fußnoten

[1])

Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 1972 in Kraft getreten; vgl. Bekanntmachung vom 1. Februar 1972 (Amtsbl. S. 61).

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