Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des BewertungsgesetzesVom 31. Juli 1967

BewG§ 80Abs2DV SLBewG§ 80Abs2DV SLOrdinance31 lug 1967

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1121)

Eingangsformel

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I 1965 S. 1861) [1] verordnet die Landesregierung:

Fußnoten

[1])

Bewertungsgesetz jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794).

§ 1

Die nachstehend aufgeführten Gemeinden [2] werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:

in die Gemeindegrößenklasse über 2.000 bis 5.000 Einwohner:

die Gemeinde [3] Rentrisch

in die Gemeindegrößenklasse über 10.000 bis 50.000Einwohner:

die Gemeinden [4] Bischmisheim, Schafbrücke, Scheidt, Brebach-Fechingen und Güdingen.

Fußnoten

[2])

Nach Durchführung der Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland „Stadtbezirke“.

[3])

Jetzt Stadtbezirk von St. Ingbert.

[4])

Jetzt Teile eines Stadtbezirks von Saarbrücken.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung der Einheitswerte die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

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