Landesverordnung über die Bewertung der Sachbezüge für die Sozialversicherung im Lande Schleswig-Holstein Vom 16. Dezember 1971

SBSozVV SH 1972SBSozVV SH 1972Ordinance1 gen 1972

Eingangsformel

Aufgrund des § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 Abschnitt I Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 465) verordnet die Landesregierung:

§ 1 - Freie Station

(1) Für die Bewertung der vollen freien Station einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung gelten folgende Sätze:

monatlichwöchentlichtäglich
DMDMDM
1.Beschäftigte in leitender oder gehobener Stellung258,0060,208,60
2.Alle übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden210,0049,007,00
3.Auszubildende186,0043,406,20

(2) Bei teilweiser Gewährung von freier Station sind anzusetzen

1.Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung)mit 2/10
2.Heizung und Beleuchtungmit 1/20
3.Erstes und zweites Frühstückmit je 1/10
4.Mittagessenmit 3/10
5.Nachmittagskaffeemit 1/20
6.Abendessenmit 2/10

der in Absatz 1 bezeichneten Sätze.

Wird ein zweites Frühstück nicht gewährt, so sind für das Frühstück 2/10 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen. Wird Nachmittagskaffee nicht gewährt, so sind für das Abendessen 5/20 des in Absatz 1 bezeichneten Satzes anzusetzen.

(3) Wird die freie Station nicht nur dem Beschäftigten allein, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge

für den Ehegatten um 80 %,

für jedes Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 %,

für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30 %.

§ 2 - Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

(1) Für die Bewertung der Deputate in der Land- und Forstwirtschaft gelten die folgenden Sätze:

1.

Wohnung

 

 

für verheiratete Beschäftigte in nicht leitender oder gehobener Stellung

jährlich 660,00 DM

2.

Feuerung

 

 

a)

Briketts

für 50 kg 7,30 DM

 

b)

Hartholz

für den Raummeter 19,70 DM

 

c)

Weichholz

für den Raummeter 17,50 DM

 

d)

Reisig (Buschholz)

für die Fuhre 9,00 DM

 

e)

Preßtorf

für 50 kg 2,50 DM

 

f)

Stechtorf

für 1.000 Stück 10,00 DM

3.

Getreide

 

 

a)

Roggen

für 50 kg 16,30 DM

 

b)

Weizen

für 50 kg 16,40 DM

 

c)

Futtergerste

für 50 kg 15,90 DM

 

d)

Futterhafer

für 50 kg 15,30 DM

4.

Hülsenfrüchte

 

 

a)

Speiseerbsen

für 50 kg 45,40DM

 

b)

Weiße Bohnen

für 50 kg 51,80 DM

5.

Mehl

 

 

a)

Roggenmehl

für 50 kg 25,30 DM

 

b)

Weizenmehl

für 50 kg 31,60 DM

6.

Brot

 

 

a)

Schrotbrot, Vollkornbrot

für das Kilogramm 1,21 DM

 

b)

Roggenbrot

für das Kilogramm 1,36 DM

 

c)

Weißbrot

für das Kilogramm 1,91 DM

 

d)

Roggenmischbrot

für das Kilogramm 1,58 DM

 

e)

Weizenmischbrot

für das Kilogramm 1,67 DM

7.

Kartoffeln

 

 

a)

sortierte Speisekartoffeln

für 50 kg 5,00 DM

 

b)

unsortierte Kartoffeln

für 50 kg 4,00 DM

8.

Milch

 

 

a)

Vollmilch

für den Liter 0,50 DM

 

b)

Magermilch

für den Liter 0,14 DM

9.

Butter

für das Kilogramm 7,10 DM

10.

Ein Schlachtschwein

für den Zentner Lebendgewicht 95,50 DM

11.

Kuhhaltung

für eine Kuh jährlich 540,00 DM

12.

Sommerweide

für eine Kuh jährlich 190,00 DM

13.

Ziegen- und Schafhaltung

für ein Stück jährlich 60,00 DM

14.

Ein Ferkel

39,00 DM

15.

Stroh und Heu

 

 

a)

Stroh

für 50 kg 5,20DM

 

b)

Wiesenheu

für 50 kg 6,95 DM

 

c)

im Feldanbau gewonnenes Heu (Acker-, Luzerne-, Kleeheu)

für 50 kg 8,80 DM

16.

Kartoffel- oder Gartenland

 

 

a)

bearbeitet und gedüngt

für 0,25 ha jährlich 255,00 DM

 

b)

unbearbeitet und ungedüngt

für 0,25 ha jährlich 85,00 DM

17.

Grasnutzung

für 0,25 ha jährlich 80,00 DM

18.

Kleeland

für 0,25 ha jährlich 80,00 DM

19.

Getreideland

für 0,25 ha jährlich 87,00 DM

20.

Eine Gespannstunde

 

 

a)

mit Trecker

7,00 DM

 

b)

mit Pferden

2,90 DM

 

c)

die in a und b enthaltenen Sätze erhöhen sich mit Treckerfahrer oder Gespannführer

um 4,90 DM je Stunde.

(2) Die Deputate sind zu den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich in der Weise heranzuziehen, daß der Arbeitgeber bei jeder Leistung an den Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Soweit die Deputate dem Arbeitnehmer nicht gleichmäßig in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zufließen, ist zunächst der Wert der Deputate für ein ganzes Jahr zu ermitteln; dann sind ohne Rücksicht darauf, wann die Deputate geliefert werden, die gesamten Sachbezüge auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen und die Sozialversicherungsbeiträge danach zu berechnen.

§ 3 - Andere Sachbezüge

(1) Für Dienstkleidung, die dem Beschäftigten auch außerhalb des Dienstes zur Verfügung steht, gelten folgende Satze:

a)für einen Rockmonatlich 5,00 DM
b)für eine Hosemonatlich 4,25 DM
c)für eine Westemonatlich 1,10 DM
d)für einen Mantelmonatlich 4,90 DM
e)für eine Mützemonatlich 0,75 DM

(2) Der Wert der Dienstkleidung für Krankenpflegeschüler und Krankenpflegeschülerinnen beträgt monatlich 2,80 DM.

§ 4 - Sachbezüge in der Seeschiffahrt

Diese Verordnung gilt nicht für das auf Seeschiffen beschäftigte Personal. Die Bewertung der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung und sonstigen Sachbezüge geschieht nach Maßgabe der §§ 841 bis 844 der Reichsversicherungsordnung.

§ 5 - Inkrafttreten

Die Sätze der §§ 1 bis 3 gelten:

a)

bei laufendem Arbeitsentgelt erstmalig für das Arbeitsentgelt, das für einen nach dem 31. Dezember 1971 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,

b)

bei sonstigen Bezügen erstmalig für die Bezüge, die dem Beschäftigten nach dem 31. Dezember 1971 zufließen.

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