StipsErholWaldV SH•Landesverordnung über den Erholungswald "Stipsdorfer Berg" Vom 14. November 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "Stipsdorfer Berg" Vom 14. November 1973
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Eingangsformel
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Stipsdorfer Berg" unter Nr. 38 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist 9,3452 ha groß und umfaßt die Flurstücke 78/1 der Flur 6 und b/1, 2/1, 28/1 der Flur 7, belegen in der Gemarkung Segeberg, Kreis Segeberg. Er wird im Norden durch den Großen Segeberger See und im Westen teilweise durch einen Zeltplatz, im übrigen durch die Feldmark sowie durch Kleingärten begrenzt.
(2) Die Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:

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