Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat laufend und in der Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für die Länder von Interesse sein könnten. Dies geschieht insbesondere durch Übersendung von der Bundesregierung vorliegenden
a) Dokumenten
- der Kommission und ihrer Dienststellen, soweit sie an den Rat gerichtet oder der Bundesregierung auf sonstige Weise offiziell zugänglich gemacht worden sind;
- des Europäischen Rates, des Rates, der informellen Ministertreffen und der Ratsgremien.
b) Berichten und Mitteilungen von Organen der Europäischen Union über Sitzungen
- des Europäischen Rates, des Rates und der informellen Ministertreffen;
- des Ausschusses der Ständigen Vertreter und sonstiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen des Rates;
- der Beratungsgremien bei der Kommission.
c) Berichten der Ständigen Vertretung über
- Sitzungen des Rates und der Ratsgruppen
, der informellen Ministertreffen und des Ausschusses der Ständigen Vertreter,
- Sitzungen des Europäischen Parlaments und seiner Ausschüsse;
- Entscheidungen der Kommission,
wobei die Empfänger dafür Sorge tragen, dass diese Berichte nur an einen begrenzten Personenkreis in den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden weitergeleitet werden.
d) Dokumenten und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen und Erläuterungen der Bundesregierung für Organe der Europäischen Union
.
Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorhaben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Im übrigen oder ergänzend erfolgt die Unterrichtung mündlich in ständigen Kontakten.
Die Bundesregierung übersendet die Unterlagen dem Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten Weg.
Die Ministerien des Bundes und der Länder eröffnen sich untereinander und dem Bundesrat im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zu ressortübergreifenden Datenbanken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird sich bemühen, dass EG-Datenbanken, die den Regierungen der Mitgliedstaaten zugänglich sind, auch dem Bundesrat und den Regierungen der Länder zugänglich gemacht werden. Einzelheiten müssen gesondert geregelt werden.