Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1997
Präambel
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 104/1997 bis 106/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 104/1997 bis 106/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang 1
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/95 1 geändert.
Die Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 L 0051: Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 ( ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49 )."
Art. 2
In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 L 0051 : Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 ( ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49 ). Die Richtlinie 95/51/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 95/51/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit folgender Massgabe in Kraft: i) Island gestattet künftigen Erbringern von Sprachtelefondiensten, vor diesem Zeitpunkt auf vorläufiger Basis versuchsweise Dienste abzubieten, und ii) gibt schon vor diesem Zeitpunkt die danach geltenden Genehmigungsvoraussetzungen bekannt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/51/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss Nr. 25/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995 3 geändert.
Die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0002: Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 ( ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59 )."
Art. 2
In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0002: Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 ( ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59 ). Die Richtlinie 96/2/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/2/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit der Massgabe in Kraft, dass es schon vor diesem Zeitpunkt die künftigen Genehmigungsvoraussetzungen bekannt gibt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/2/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss Nr. 25/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995 5 geändert.
Die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0019: Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 ( ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13 )."
Art. 2
-
In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0019: Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 ( ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13 ). Die Richtlinie 96/19/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/19/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit folgender Massgabe in Kraft: i) Island gestattet künftigen Erbringern von Sprachtelefondiensten, vor diesem Zeitpunkt auf vorläufiger Basis versuchsweise Dienste anzubieten, und ii) gibt schon vor diesem Zeitpunkt die danach geltenden Genehmigungsvoraussetzungen bekannt."
-
In Anhang XIV des Abkommens erhält unter Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) die Anpassung a folgende Fassung:
"a) Art. 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde prüfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten diese Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/19/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.