Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 1998
Präambel
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 61/1998 bis 63/1998 und 65/1998 bis 68/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang 1
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997 1 geändert.
Die Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25 3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/545/EG der Kommission wird die Entscheidung 96/71/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25-Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4o (Entscheidung 96/630/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4p. 397 D 0544: Entscheidung 97/544/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Endeinrichtungen zum Anschluss an leitungsvermittelnde Datennetze und ONP-Mietleitungen mit Schnittstelle gemäss CCITT-Empfehlung X.21 ( ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 18 ).
4q. 397 D 0545: Entscheidung 97/545/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für allgemeine Anschaltbedingungen für Datenendeinrichtungen (DEE) zum Anschluss an öffentliche, paketvermittelnde Datennetze (PSPDN) mit Schnittstellen gemäss CCITT-Empfehlung X.25 ( ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 21 )."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII Nummer 4m (Entscheidung 96/71/EG der Kommission) mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/544/EG und 97/545/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997 4 geändert.
Die Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen 5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen 6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen 7 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4q (Entscheidung 97/545/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4r. 397 D 0486: Entscheidung 97/486/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-2-Draht-Mietleitungen ( ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 44 ).
4s. 397 D 0487: Entscheidung 97/487/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Allgemeine Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen mit Schnittstellen zu ONP-4-Draht-Mietleitungen ( ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 47 ).
4t. 397 D 0639: Entscheidung 97/639/EG der Kommission vom 19. September 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte und unstrukturierte 34-Mbit/s-ONP-Mietleitungen ( ABl. L 271 vom 3.10.1997, S. 16 )."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/486/EG, 97/487/EG und 97/639/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/97 vom 12. November 1997 8 geändert.
Die Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe) 9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe) 10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind 11 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/529/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden 12 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/526/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/11/EG der Kommission über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Allgemeine Anschaltbedingungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung 97/527/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/12/EG der Kommission über eine Gemeinsame Technische Vorschrift für Telephonieanwendungen für das öffentliche, europaweite, zellulare, terrestrische Digital-Mobilfunknetz mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4t (Entscheidung 97/639/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4u. 397 D 0526: Entscheidung 97/526/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für den europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunk (2. Ausgabe) ( ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 54 ).
4v. 397 D 0527: Entscheidung 97/527/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen des europaweiten, öffentlichen zellularen, terrestrischen Digital-Mobilfunks (2. Ausgabe) ( ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 57 ).
4w. 397 D 0528: Entscheidung 97/528/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für Mobilstationen, die für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II im DCS-1800-Band bestimmt sind ( ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 60 ).
4x. 397 D 0529: Entscheidung 97/529/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an Telefonie-Anwendungen von Mobilstationen für öffentliche digitale, zellulare Telekommunikationsnetze der Phase II, die im DCS-1800-Band betrieben werden ( ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 65 )."
Art. 2
Nummer 4a (Entscheidung 94/11/EG der Kommission) und Nummer 4b (Entscheidung 94/12/EG der Kommission) werden mit Wirkung vom 10. Juli 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/526/EG, 97/527/EG, 97/528/EG und 97/529/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/98 vom 29. Mai 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/597/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Betonstahl/Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton 13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 D 0597: Entscheidung 97/597/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 ( ABl. L 240 vom 2.9.1997, S. 4 )."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/597/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mehrere Anpassungen der Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind auf den neuesten Stand zu bringen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:
-
Sämtliche Gedankenstriche vor den Anpassungen, einschliesslich der Worte "aktualisiert durch" sowie "und im weiteren geändert durch", werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "geändert und aktualisiert durch: - 397 R 0118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 ( ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1 )."
-
Die Anpassungen c und g werden gestrichen.
-
In der Anpassung m wird unter der Überschrift "Q. Liechtenstein" Bst. a gestrichen; die Bst. b, c, d und e werden jeweils Bst. a, b, c und d.
-
In der Anpassung n werden unter der Überschrift "116. Island - Österreich" die Worte "Kein Abkommen" durch das Wort "Keine" ersetzt.
-
In der Anpassung o werden unter der Überschrift "116. Island - Österreich" die Worte "Kein Abkommen" durch die Angabe "Art. 4 des Abkommens vom 18. November 1993 über soziale Sicherheit" ersetzt.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
Sämtliche Gedankenstriche vor den Anpassungen, einschliesslich der Worte "aktualisiert durch" sowie "und im weiteren geändert durch", werden durch den folgenden Wortlaut ersetzt: "aktualisiert durch: - 397 R 0118: Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 ( ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1 )."
-
In der Anpassung g wird unter der Überschrift "149. Norwegen - Österreich" das Wort "Keine" durch folgende Angabe ersetzt: "Vereinbarung vom 17. Dezember 1996 über die Erstattung der Kosten für Leistungen im Bereich soziale Sicherheit."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/98 vom 27. März 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mehrere Anpassungen in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates sind auf den neuesten Stand zu bringen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) vor den Anpassungen folgendes angefügt: "und danach geändert durch: - 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 176 vom 4.7.1997, S. 1 )."
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
-
Vor den Anpassungen wird folgendes angefügt: "und danach geändert durch: - 397 R 1290: Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 176 vom 4.7.1997, S. 1 )."
-
Anpassung g mit der Überschrift "153. Norwegen - Vereinigtes Königreich" erhält folgende Fassung: "Briefwechsel vom 20. März 1997 und 3. April 1997 zu Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und zu Art. 105 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf die Erstattung der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
-
Anpassung m mit der Überschrift "P. Island" erhält folgende Fassung: "1. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Bst. d, des Art. 14 Abs. 1 Bst. a, des Art. 14 Abs. 2 Bst. b, des Art. 14a Abs. 1 Bst. a, des Art. 14a Abs. 2, des Art. 14a Abs. 4, des Art. 14b Abs. 1, des Art. 14b Abs. 2, des Art. 14b Abs. 4 und des Art. 14c Bst. a der Verordnung und des Art. 11, des Art. 11a, des Art. 12a Abs. 2 Bst. a, des Art. 12a Abs. 5 Bst. c und des Art. 12a Abs. 7 Bst. a der Durchführungsverordnung: Alþjóðadeild Tryggingastofnunar ríkisins (Auslandsabteilung der staatlichen Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik. 2. Für die Zwecke der Anwendung des Art. 17 der Verordnung: Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytið (Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit), Reykjavik. 3. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik. 4. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Atvinnuleysistryggingasjoður, vinnumálaskrifstofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavik. 5. Für die Zwecke der Anwendung des Titels III Kapitel 7 der Verordnung und der damit verbundenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/98 vom 27. März 1998 geändert.
Der Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) 16 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Dem Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.48 (Beschluss Nr. 164) folgende Nummer angefügt:
"3.49 397 D 0823: Beschluss Nr. 165 vom 30. Juni 1997 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128 und E 128B) ( ABl. L 341 vom 12.12.1997, S. 61 )."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 165 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.