II.
Übergangsbestimmung
Pässe und Identitätskarten, die vor Inkrafttreten 83 dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 84 dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
II.
Übergangsbestimmungen
-
Pässe und Identitätskarten, die vor Inkrafttreten 85 dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
-
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
II.
Übergangsbestimmungen
-
Identitätskarten, die vor Inkrafttreten 86 dieses Gesetzes ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
-
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für die Vor-Ort-Erfassung von Daten nach Art. 26 Abs. 2 vorliegen; die Regierung bestimmt diesen Zeitpunkt mit Verordnung. 87
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
II.
Übergangsbestimmungen
-
Pässe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 88 ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
-
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.