Präambel
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
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Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Abgaben für das Parkieren von privaten Motorfahrzeugen auf landeseigenen und vom Land gemieteten Parkflächen (Parkplätze) und die Verwendung der Abgabenerträge.
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Es findet Anwendung auf:
a) die Mitglieder der Regierung;
b) die vollamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
c) das Personal der Landesverwaltung, einschliesslich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Parlamentsdienstes, der Finanzkontrolle und des nichtrichterlichen Personals; 1
d) das Lehrpersonal und die übrigen Angestellten der vom Land getragenen öffentlichen Schulen;
e) das Personal der Liechtensteinischen Landesbibliothek, des Liechtensteinischen Landesmuseums, der Liechtensteinischen Musikschule und der Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten. 2
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz soll dazu beitragen, den motorisierten arbeitsbedingten Individualverkehr zu reduzieren und damit insbesondere schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt zu vermeiden.
Art. 3 Abgabenpflicht und -befreiung
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Personen nach Art. 1 Abs. 2, die einen Parkplatz benutzen, haben eine Abgabe zu entrichten.
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Von der Abgabenpflicht befreit sind Personen:
a) die wegen einer körperlichen Behinderung auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges angewiesen sind;
b) deren angeordneter Dienstanfang und/oder -ende ausserhalb der Normalarbeitszeit liegt oder für die ein angeordneter Pikettdienst gilt;
c) die einer gesetzlich vorgesehenen, allgemeinen Aufgebotsbereitschaft unterliegen;
d) deren Arbeitsort sich in mehr als 600 m Gehdistanz zu einer Hauptlinie der LBA befindet; ausgenommen sind Schulen, die über einen Schülerzubringerdienst verfügen.
- In den Fällen nach Abs. 2 ist die Abgabe von der Behörde oder Institution, bei der die betreffende Person beschäftigt ist, zu entrichten. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 4 Abgabenhöhe und -erhebung
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Die Regierung legt die Höhe der Abgabe mit Verordnung fest. Die Abgabe beträgt mindestens 1.50 Franken und höchstens 5 Franken pro Tag.
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Die Abgabe wird vorbehaltlich Art. 3 Abs. 3 periodisch von der Besoldung abgezogen.
Art. 5 Abgabenverwendung
- Die Abgabenerträge werden ausschliesslich verwendet:
a) zu mindestens zwei Dritteln für finanzielle Leistungen zu Gunsten von Personen nach Art. 1 Abs. 2;
b) zur Finanzierung anderer Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs.
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Keinen Anspruch auf Abgabenerträge nach Abs. 1 haben insbesondere Personen, die nach Art. 3 Abs. 2 dauerhaft von der Abgabenpflicht befreit sind.
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Die Regierung regelt das Nähere über die Abgabenverwendung mit Verordnung. Sie berücksichtigt bei der Zuteilung von Abgabenerträgen insbesondere die Entfernung zum Arbeitsort und die Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel und/oder den Beschäftigungsgrad. Die Regierung kann im Voranschlag zusätzliche Mittel für die Abgabenverwendung vorsehen.
Art. 6 Kontrollen und Massnahmen
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Die zuständigen Stellen führen zur Überprüfung der Abgabenentrichtung regelmässig Kontrollen durch oder lassen solche durchführen.
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Ergibt eine Kontrolle, dass die Abgabe nicht ordnungsgemäss entrichtet wurde, wird eine Abgabe in Höhe des Zehnfachen einer Tagesabgabe eingehoben. Für Fahrzeuge, die keiner Person nach Art. 1 Abs. 2 zugeordnet werden können, werden andere geeignete und verhältnismässige Massnahmen getroffen.
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Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung von Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen mit Verordnung.
Art. 7 Datenschutz
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Die zuständigen Stellen sind berechtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten elektronisch zu verarbeiten und zu diesem Zweck die Daten des Fahrzeug- und Fahrzeughalterregisters des Amts für Strassenverkehr durch ein Abrufverfahren einzusehen. 3
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Die Daten sind mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen zu schützen.
Art. 8 Organisation und Durchführung
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Die Regierung bezeichnet die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen.
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Die von der Regierung bezeichnete Stelle überprüft regelmässig die Wirksamkeit des Gesetzes und erstattet hierzu einen jährlichen Bericht.
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Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung, insbesondere über:
a) die Höhe der Abgabe;
b) die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe;
c) die Abgabenverwendung;
d) die Durchführung von Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2008 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.