II.
Übergangsbestimmung
Art. 70a gilt nur für Sendungen, die nach dem Inkrafttreten 85 dieses Gesetzes produziert werden.
über die Abänderung des Mediengesetzes
III.
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Liechtenstein tätigen Konzessionsinhaber haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Meldepflicht nach Art. 59 nachzukommen.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 337/2022 vom 9. Dezember 2022 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) und Protokoll 37 des EWR-Abkommens in Kraft 86 .
über die Abänderung des Mediengesetzes
II.
Übergangsbestimmungen
-
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtsdauer der bestehenden Medienkommission; sie führt jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung einer neuen Medienkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter.
-
Die Dauer der Mitgliedschaft in der bestehenden Medienkommission bleibt bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer nach Art. 83 Abs. 4 Bst. e unberücksichtigt.
III.
Koordinationsbestimmung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 über die Abänderung des Mediengesetzes, LGBl. 2023 Nr. 448, lautet Art. 86 wie folgt: "Art. 86 Aufsichtsbehörde
Die Regierung ist Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz und insbesondere zuständig für: a) die Bestellung der Medienkommission und der Ombudsperson (Art. 83 und 85a); b) die Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt (Art. 89); c) die Bestimmung oder Errichtung einer Regulierungsbehörde (Art. 89a)."
Die Überschrift vor Art. 90 "D. Landtag" entfällt.