Verordnung vom 17. Mai 1989 zum Schutz der Gebirgsflora

451.101.1Ordinance17 mag 1989

Präambel

Aufgrund von Art. 21 und 53 Bst. e des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung: 1

Art. 1 Unterschutzstellung

Die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete im Alpengebiet werden als Pflanzenschutzgebiet im Sinne von Art. 21 des Naturschutzgesetzes festgelegt.

Art. 2 Umfang des Pflanzenschutzgebietes und Verbote
  1. Der Umfang des Pflanzenschutzgebietes ist im Anhang dieser Verordnung dargestellt. 2

  2. Im Pflanzenschutzgebiet ist es verboten, wildwachsende Pflanzen auszureissen, auszugraben, zu pflücken, zu beschädigen oder deren Lebensräume zu zerstören.

Art. 3 Nutzungs- und Pflegevorschriften
  1. Die Beweidung der im Plan ausgeschiedenen Weideflächen mit Gross- und Kleinvieh und deren ordnungsgemässe alpwirtschaftliche Pflege und Nutzung sind gestattet. Die Gross- und Kleinviehweide ausserhalb der ausgeschiedenen Weideflächen ist verboten.

  2. Die ordnungsgemässe landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen von Malbun, Gross- und Kleinsteg und Silum ist gestattet.

  3. Die ordnungsgemässe forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet.

  4. Für die Erstellung von Bauten und Anlagen gelten die baurechtlichen Vorschriften.

Art. 4 Verstösse

Verstösse gegen Art. 2 und 3 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. August 1952 [Pflanzenschutzgebiet Malbun], LGBl. 1952 Nr. 12, und die Verordnnung vom 7. Juli 1960 betreffend das Pflanzenschutzgebiet Alpe Sareis, LGBl. 1960 Nr. 15, werden aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

(Art. 2)

Begrenzung des Pflanzenschutzgebietes

Footnotes

  1. Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

  2. Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 49.

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