Präambel
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1 Salzmonopol
-
Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.
-
Unter Vorbehalt von Abs. 3 steht dem Staat allein das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.
-
Der Staat kann die Ausübung dieses Rechts durch Vereinbarung Saline-Betrieben übertragen.
-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. 1
Art. 2 Beteiligung des Landes
Zur Wahrung der dauernden Versorgung des Landes mit Salz kann sich die Regierung an Saline-Betrieben finanziell beteiligen.
Art. 3 Abgabe
Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur bei einem von der Regierung ermächtigten Saline-Betrieb oder bei von diesem belieferten Wiederverkäufern erworben werden.
Art. 4 Salzpreise
- Der Verkaufspreis für Salz setzt sich zusammen aus:
a) Lieferpreis der Saline-Betriebe;
b) Transportkosten;
c) Monopolgebühren des Staates.
- Die Regierung legt den Preis für Salzprodukte und den Einzug der Monopolgebühren mit Saline-Betrieben vertraglich fest.
Art. 5 Ersatz der Monopolgebühren
Wer dem Staat Monopolgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.
Art. 6 Strafbestimmung
Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.
Art. 7 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 5;
b) Vollzugs-Verordnung vom 30. Juni 1924 zum Gesetz vom 10. Mai 1924 betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1924 Nr. 10;
c) Verordnung vom 25. November 1971 zum Gesetz betreffend das Salzmonopol, LGBl. 1972 Nr. 1.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.