Präambel
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff
Unter Salz im Sinne dieses Gesetzes wird Natriumchlorid verstanden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung für den Bezug von Salz, Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr Natriumchlorid und Sole mit EWR-Ursprung in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes.
II. Salzsteuer
Art. 3 Steuermass
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Auf Salz, Salzgemische und Sole wird eine Salzsteuer erhoben.
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Das Steuermass bestimmt sich je nach Kategorie und Produkt und beträgt je Tonne höchstens einen Betrag in der Höhe der Monopolgebühr gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über das Salzmonopol. Die Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 4 Einhebung und Kontrolle
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Das Amt für Volkswirtschaft hebt die Salzsteuer ein. Die Regierung regelt das Verfahren mit Verordnung. 1
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Das Amt für Volkswirtschaft ist befugt, Kontrollen durchzuführen, soweit dies zur Überwachung einer richtigen Versteuerung erforderlich ist. 2
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Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.
III. Rechtsmittel
Art. 5 Beschwerde
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Gegen eine vom Amt für Volkswirtschaft getroffene Steuerverfügung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden. 3
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Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Streitsache einen einmaligen Steuerbetrag von mindestens 1 000 Franken oder einen sich wiederholenden Steuerbetrag von mindestens 200 Franken betrifft. Das Beschwerderecht steht dem Steuerpflichtigen und dem Amt für Volkswirtschaft zu. 4
IV. Strafen und Massnahmen
Art. 6 Steuerhinterziehung
Wer beim Bezug von Salz, Salzgemischen und Sole zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen dem Staat Steuern vorenthält, wird vom Landgericht mit Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft.
Art. 7 Verwaltungswiderhandlung
Wer in anderer Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird von der Regierung mit Busse bis zu 1 000 Franken bestraft.
Art. 8 Ersatz der Salzsteuer
Wer dem Staat Salzsteuern vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen. Die Regierung setzt den Ersatzbetrag fest.
V. Schlussbestimmungen
Art. 9 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.