II.
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Die Signale, die Beginn und Ende der bisherigen allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts anzeigen und beim Beginn bzw. Ende des dicht bebauten Gebietes von Ortschaften angebracht sind, werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern bis spätestens 1. Januar 1985 durch die Signale "Höchstgeschwindigkeit 50" (2.30) und "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50" (2.53) ersetzt. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt für Fahrzeugführer erst ab dem Zeitpunkt der Umsignalisierung der betreffenden Ortschaft.
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Die Signalisation der Strassenstrecken nach Ziff. 1 müssen weder verfügt noch veröffentlicht werden.
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
II.
Übergangsbestimmung
Die Signale "Wechselblinklicht" (3.20), "Einfaches Blinklicht" (3.21) und "Blinklicht" (5.12) sind bis spätestens 31. Dezember 1986 durch die Signale "Lichtsignal bei Bahnübergang" (3.26) bzw. "Lichtsignal bei Bahnübergang" (5.16) zu ersetzen. Die Signale 3.26 und 5.16 gelten ab dem Zeitpunkt der Umsignalisierung.
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
II.
Übergangsbestimmungen
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Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald unter Vorbehalt der Abs. 2 bis 4, spätestens aber bis zum 31.Dezember 1993 zu ersetzen.
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Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31.Dezember 1998 durch Wegweiser nach Art. 53 Abs. 5 zu ersetzen.
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Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Art. 74 Abs. 5 bis 7 zu ersetzen.
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Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 zu entfernen (Art. 78 Abs. 5).
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
II.
Übergangsbestimmung
Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Abs. 2 spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV)
II.
Übergangsbestimmung
Signale, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
II.
Übergangsbestimmungen
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Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2004 zu ersetzen.
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Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 in blauen und roten Zonen verwendet werden.
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Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.
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Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 die Signale "Begegnungszone" (2.59.5) und "Ende der Begegnungszone" (2.59.6) aufzustellen.
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
II.
Übergangsbestimmungen
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Nach Art. 71 Abs. 1a unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen.
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Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Art. 92 Abs. 2 widersprechen, bis Ende 2015 zu ersetzen. 262
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Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.
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Die Signale "Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang" (4.94) und "Notausgang" (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.
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Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser "Fahrrad-Rundstrecke" (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.
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Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue "Bestätigungstafel" (4.51.3) zu ersetzen.
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Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.
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Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
II.
Übergangsbestimmung
Signale und Markierungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu entfernen oder zu ersetzen.
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung
II.
Übergangsbestimmung
Weicht infolge dieser Verordnung die Bedeutung von Signalen und Zusatztafeln mit den Symbolen "Fahrrad" (5.31) und "Motorfahrrad" (5.30) von den ihnen zugrundeliegenden örtlichen Verkehrsanordnungen ab, muss die Behörde weder die Signalisation ersetzen noch eine neue örtliche Verkehrsanordnung verfügen und publizieren, sofern die Signalisation vor dem 1. September 2025 angebracht worden ist.