Präambel
Aufgrund von Art. 11a des Gesetzes vom 20. Oktober 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen, LGBl. 1966 Nr. 27 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2005, LGBl. 2006 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Art. 1 Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Art. 22 bis 24 der schweizerischen Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; ) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
SR 916.441.22
a) für jedes Tier der Rindergattung, jeden Büffel und jeden Bison 25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde; 2
a ) für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung 4.50 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde; 3
b) für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
c) für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;
d) für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb; 4
e) für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb. 5
Art. 2 Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
- Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausgerichtet, wenn:
a) die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;
b) die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und bei der Meldung der Schlachtung: 1. die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist, und 2. der Tiergeschichtenstatus nach Art. 3 Abs. 1 der schweizerischen TVD-Verordnung (TVDV; SR 916.404.1 ) "OK" oder "provisorisch OK" ist.
- Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn:
a) die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;
b) die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und bei der Meldung der Schlachtung: 1. die Einfuhr oder die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist oder die Erstregistrierung nach Art. 29b TVDV vorgenommen wurde, und 2. der Tiergeschichtenstatus nach Art. 3 Abs. 1 TVDV "OK" oder "provisorisch OK" ist.
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Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
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Für Equiden werden die Beiträge ausgerichtet, wenn:
a) die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist; und
b) die Meldung der Kennzeichnung bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist, sofern das Tier nach dem 1. Januar 2011 geboren wurde.
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Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch beim Betreiber der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
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Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Art. 36 Abs. 2 VTNP erfüllt worden sind.
Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
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Die Auszahlung und Abrechnung der Beiträge erfolgt durch den Betreiber der Tierverkehrsdatenbank nach Massgabe der Vereinbarung zwischen dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und dem Bundesamt für Landwirtschaft.
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Der Betreiber der Tierverkehrsdatenbank kann die Beiträge mit den Gebühren, welche die Betriebe nach der schweizerischen Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2) schulden, verrechnen.
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Bei der Überweisung der Beiträge an die Schlachtbetriebe werden die von den Schlachtbetrieben nach Art. 38a der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401 ) zu erhebenden Schlachtabgaben abgezogen.
Art. 4 Rechtsmittel
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Wer mit der Abrechnung der Beiträge oder der Schlachtabgaben nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen eine Verfügung verlangen. 6
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Gegen Verfügungen und Entscheidungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
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Gegen Verfügungen und Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
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Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Art. 2 Abs. 2 nicht erforderlich.
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Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Art. 2 Abs. 3 nicht erforderlich.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.