Präambel
Aufgrund von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) 1 verordnet die Regierung:
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen
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Diese Verordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit für den Vollzug der aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Sprengstoffgesetzgebung.
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Die Bestimmungen der Gewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.
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Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 2 Zuständigkeit
- Der Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung obliegt der Landespolizei. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes);
b) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes und Art. 45 ff. der Sprengstoffverordnung);
c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche (Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoffgesetzes);
d) die Ausstellung der Zuverlässigkeitsbescheinigung über Bewerber von Sprengausweisen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverordnung);
e) den Entzug von Sprengausweisen (Art. 60 der Sprengstoffverordnung);
f) die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und Verwendung (Art. 111 der Sprengstoffverordnung).
Art. 3 Verlust von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sowie Unfallmeldung
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Der Verlust von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen ist unverzüglich der Landespolizei zu melden.
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Ereignet sich in einem Betrieb oder Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Landespolizei zu verständigen.
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Die Meldepflicht nach Art. 45 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
Art. 4 Gebühren
Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren richten sich nach den Art. 113 ff. der Sprengstoffverordnung.
Art. 5 Rechtsmittel und Verfahren
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Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
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Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.