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Art. 102d

142.31AsylGFederal Act1 de out. de 1999Fonte original
  1. Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
  2. Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.
  3. Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.

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