Voltar à lei

Art. 21a

142.31AsylGFederal Act1 de out. de 1999Fonte original
  1. Bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, informiert die zuständige Grenzkontrollbehörde nach Einreichung des Asylgesuchs unverzüglich das SEM. In Absprache mit dem SEM führt die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Personen festgehalten wurden oder sich am Grenzübergang melden, die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/13561durch.
  2. Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden von der zuständigen Grenzkontrollbehörde an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zum Zentrum des Bundes begleitet. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 26 Absatz 1bis; in diesem Fall gilt die Frist nach Absatz 1.
  3. Personen, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/3992gestattet wurde und die an der Schengen-Aussengrenze ein Asylgesuch an einem Schweizer Flughafen einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
  4. Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:
    1. vorläufige Gesundheitskontrolle;
    2. vorläufige Prüfung der Vulnerabilität;
    3. Identifizierung und Verifizierung der Identität;
    4. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist;
    5. Sicherheitskontrolle;
    6. Ausfüllen des Überprüfungsformulars;
    7. Zuweisung an das geeignete Verfahren.
  5. Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen.
  6. Das SEM verweigert der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz.
  7. Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.
  8. Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.

Footnotes

  1. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.

  2. Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.