Das SEM kann gegenüber einer asylsuchenden Person befristete Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn diese durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft an einem Flughafen stört oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren Umgebung gefährdet.
Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen.
Als Disziplinarmassnahmen gelten:
das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind;
die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen;
die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben g, h und k sowie zusätzlicher Unterstützungsleistungen wie Taschengeld;
in den Zentren des Bundes: der Ausschluss aus allen für Asylsuchende allgemein zugänglichen Räumen für höchstens 72 Stunden; den Asylsuchenden wird während des Ausschlusses ein separater Raum zur Verfügung gestellt; der Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung ist gewährleistet;
die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a .
Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d stellt das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen fest und gewährt den betroffenen Personen das rechtliche Gehör. Es eröffnet der asylsuchenden Person eine Disziplinarmassnahme mittels eines Formulars.
Die asylsuchende Person kann innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme der Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz des SEM einreichen. Eine Beschwerde nach diesem Absatz hat keine aufschiebende Wirkung.
Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstabe e erlässt das SEM eine Zwischenverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 107 Absatz 3.
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