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Art. 68

142.31AsylGFederal Act1 de out. de 1999Fonte original
  1. Das SEM bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
  2. Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991).

1 commentary

N1.Zuständigkeit des SEM für vorübergehenden Schutz

Nach Art. 68 Abs. 1 AsylG ist das SEM zuständig für die summarische, einzelfallspezifische Prüfung, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird.

Vorab ist auf den Einwand der Beschwerdeführenden einzugehen, wonach das SEM nicht zuständig sei zur Bestimmung der Gruppenzugehörigkeit, beziehungsweise zur einzelfallspezifischen Prüfung, ob eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit im Sinne von Bst. c des Bundesratsbeschlusses vom 11. März 2022 möglich sei. Auch sei das SEM nicht berechtigt, die Wegweisung zu verfügen, wenn es den vorläufigen Schutz verweigere. Die Frage der Rückkehr in Sicherheit beschlage die Wegweisung und könne daher nicht in das Anerkennungsverfahren eingebaut werden. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler führe zur Nichtigkeit der entsprechenden Anordnungen in Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Rechtsbegehren 3). Entgegen dieser Auffassung ergibt sich die Zuständigkeit des SEM zur einzelfallspezifischen Prüfung, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird, aus Art. 68 Abs. 1 AsylG. Dass es sich dabei um ein summarisches Verfahren handelt, hat die Beschwerdeführerin implizit zu Recht erkannt (vgl. Beschwerde Ziff. 13). Diese Haltung wird vom SEM auch in seiner Vernehmlassung vertreten: Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom SEM zu Recht vorgenommene Einzelfallprüfung - eine solche sei in der aktuellen Rechtsprechung des BVGer nie beanstandet worden - durch den Bundesrat erfolgen sollte. Die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs ergibt sich sodann aus Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 64 und 83 AIG. Der Antrag, es seien die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung als nichtig zu erklären, ist abzuweisen.

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