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Art. 78

142.31AsylGFederal Act1 de out. de 1999Fonte original
  1. Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn:
    1. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist;
    2. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat;
    3. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat;
    4. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann.
  2. Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt.
  3. Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.1
  4. Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1a . Abschnittes des 8. Kapitels sind sinngemäss anwendbar.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035;BBl 2011 2185).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855;BBl 2014 7991).

1 commentary

N1.Widerruf vorübergehender Schutz wegen wiederholten Aufenthalts im Herkunftsstaat

Ein wiederholter oder längerer Aufenthalt im Heimat‑ oder Herkunftsstaat kann einen Widerrufsgrund für den vorübergehenden Schutz nach Art. 78 Abs. 1 AsylG darstellen.

Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 AsylG kann das SEM den vorübergehenden Schutz i.S.v. Art. 4 AsylG widerrufen, wenn er durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist (Bst. a), die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat (Bst. b), sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat (Bst. c), die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann (Bst. d).

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