Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.
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N1.Offenlegungspflicht und Vermögenswegnahme
Die Offenlegungspflicht dient der Überprüfung der Vermögenslage und kann in der Folge, je nach Prüfungsergebnis, zur Wegnahme von Vermögenswerten führen.
“Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender der Sonderabgabe unterliegt und gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG seine Vermögenswerte offenzulegen hat. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der streitigen Vermögenswertabnahme.”
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