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Art. 20bbis

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

(Art. 26 Abs. 3bis–3terAsylG)

  1. Die Befragung nach Artikel 20b Absatz 1 wird auf einen Tonträger aufgenommen, wenn sie im Hinblick auf die Eröffnung eines Dublin-Verfahrens zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/13511durchgeführt wird.
  2. Auf die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann verzichtet werden, wenn:
    1. die asylsuchende Person ausdrücklich darum ersucht hat; oder
    2. die asylsuchende Person sich aufgrund von Haft, Hospitalisierung oder eines Flughafenverfahrens nicht in einem Zentrum des Bundes aufhält.
  3. Wird auf eine Tonaufnahme verzichtet, weil die asylsuchende Person darum ersucht hat, so hält das SEM dies sowie die entsprechende Begründung schriftlich fest. Das Ersuchen begründet keine Verletzung der Mitwirkungspflicht.
  4. Verhindert ein technisches Problem die Tonaufnahme seit mehr als fünf Tagen, so wird auf die Tonaufnahme verzichtet.
  5. Das SEM erstellt in jedem Fall einen Befragungsbericht.
  6. Die Modalitäten der Tonaufnahme richten sich nach Artikel 11e der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 1a Bst. e.

  2. SR 142.314

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