(Art. 26 Abs. 3bis–3terAsylG)
- Die Befragung nach Artikel 20b Absatz 1 wird auf einen Tonträger aufgenommen, wenn sie im Hinblick auf die Eröffnung eines Dublin-Verfahrens zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/13511durchgeführt wird.
- Auf die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1351 kann verzichtet werden, wenn:
- die asylsuchende Person ausdrücklich darum ersucht hat; oder
- die asylsuchende Person sich aufgrund von Haft, Hospitalisierung oder eines Flughafenverfahrens nicht in einem Zentrum des Bundes aufhält.
- Wird auf eine Tonaufnahme verzichtet, weil die asylsuchende Person darum ersucht hat, so hält das SEM dies sowie die entsprechende Begründung schriftlich fest. Das Ersuchen begründet keine Verletzung der Mitwirkungspflicht.
- Verhindert ein technisches Problem die Tonaufnahme seit mehr als fünf Tagen, so wird auf die Tonaufnahme verzichtet.
- Das SEM erstellt in jedem Fall einen Befragungsbericht.
- Die Modalitäten der Tonaufnahme richten sich nach Artikel 11e der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992.