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Art. 2b

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

(Art. 10 Abs. 2 AsylG)

  1. Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, sämtliche im Ausland oder auf einer ausländischen Vertretung ausgestellten Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicherzustellen und unverzüglich im Original dem SEM zu übermitteln.
  2. Zu den anderen Dokumenten gehören insbesondere:
    1. Zivilstandsdokumente;
    2. Nachweise über die Familienbeziehungen;
    3. Taufscheine;
    4. Staatsangehörigkeitsnachweise;
    5. Flüchtlingsausweise;
    6. Führerausweise;
    7. Militärausweise.
  3. Die Dokumente nach Absatz 1 sind während des Asylverfahrens und nach einem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sicherzustellen, solange die betroffene Person nicht über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Artikel 10 Absatz 5 AsylG.

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