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Art. 8

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance1 de out. de 1999Fonte original

(Art. 19 Abs. 1 AsylG)

  1. Meldet sich eine ausländische Person bei einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde, so:
    1. nimmt diese deren vollständige Personalien auf;
    2. 1 weist diese sie einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum nach Artikel 24d AsylG zu und benachrichtigt das Zentrum; und
    3. 2 stellt diese einen Passierschein aus.
  2. Die asylsuchende Person hat sich spätestens im Verlauf des folgenden Arbeitstags in dem ihr gemäss Absatz 1 Buchstabe b zugewiesenen Zentrum des Bundes zu melden.3
  3. Asylgesuche von Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befinden, sind durch die kantonalen Behörden entgegenzunehmen.
  4. Kinder unter 14 Jahren, die ihren Eltern in die Schweiz nachreisen, stellen ihr Asylgesuch direkt bei den Behörden des Aufenthaltskantons ihrer Eltern.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857).

1 commentary

N1.Asylgesuche in Haft ohne unentgeltlichen Rechtsschutz

Asylgesuche, die gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 von Personen in Haft oder im Strafvollzug gestellt werden, gelten nach der zitierten Rechtsprechung als sui generis und werden nicht innerhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen behandelt. Das Gesetz sehe für diese Fälle keinen ausdrücklichen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz vor; Art. 102f Abs. 1 und Art. 102l Abs. 1 AsylG würden demnach nicht ohne Weiteres eine gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zu kantonalen Rechtsberatungsstellen bzw. zu unentgeltlicher Rechtsvertretung in diesen Fällen bieten. Ebenso werde in solchen Fällen keine Zuweisung an einen Kanton im Sinne des erweiterten Verfahrens getroffen.

Das Gesetz sehe für diese Personen nicht ausdrücklich ein Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsschutz vor. Gemäss einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätten nur Personen, deren Asylgesuch im Dublin- oder im beschleunigten Verfahren in einem Bundesasylzentrum (BAZ) behandelt würden, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach einer systematischen Auslegung habe der Gesetzgeber bewusst Fälle vorgesehen, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, des Dublin-Verfahrens oder des erweiterten Verfahrens behandelt würden. Unter diese Kategorie würden auch aus der Haft gestellte Asylgesuche fallen, die daher als Verfahren sui generis behandelt würden. Asylgesuche von Personen, die nicht in einem Zentrum des Bundes untergebracht seien, würden ausserhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen bearbeitet. Angesichts dessen ergebe sich keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines durchgängigen unentgeltlichen Rechtsschutzes. Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden und dort gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch einreichen würden, würden keinem Kanton zugewiesen, weshalb in diesen Fällen Art. 102l Abs. 1 AsylG keine genügende gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zur Rechtsberatungsstelle darstelle. Art. 102f Abs. 1 AsylG finde nur Anwendung auf Personen, bei denen ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erweitertes Verfahren durchgeführt werde. Die Möglichkeit, sich im Kanton an eine Rechtsberatungsstelle oder die zugewiesen Rechtsvertretung zu wenden, setze eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren voraus.
Das Gesetz sehe für diese Personen nicht ausdrücklich ein Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsschutz vor. Gemäss einer teleologischen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen hätten nur Personen, deren Asylgesuch im Dublin- oder im beschleunigten Verfahren in einem Bundesasylzentrum (BAZ) behandelt würden, Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach einer systematischen Auslegung habe der Gesetzgeber bewusst Fälle vorgesehen, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, des Dublin-Verfahrens oder des erweiterten Verfahrens behandelt würden. Unter diese Kategorie würden auch aus der Haft gestellte Asylgesuche fallen, die daher als Verfahren sui generis behandelt würden. Asylgesuche von Personen, die nicht in einem Zentrum des Bundes untergebracht seien, würden ausserhalb der in Art. 26 ff. AsylG vorgesehenen Verfahrensphasen bearbeitet. Angesichts dessen ergebe sich keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines durchgängigen unentgeltlichen Rechtsschutzes. Personen, die sich in Haft oder im Strafvollzug befänden und dort gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch einreichen würden, würden keinem Kanton zugewiesen, weshalb in diesen Fällen Art. 102l Abs. 1 AsylG keine genügende gesetzliche Grundlage für einen kostenlosen Zugang zur Rechtsberatungsstelle darstelle. Art. 102f Abs. 1 AsylG finde nur Anwendung auf Personen, bei denen ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erweitertes Verfahren durchgeführt werde. Die Möglichkeit, sich im Kanton an eine Rechtsberatungsstelle oder die zugewiesen Rechtsvertretung zu wenden, setze eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren voraus.

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