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Art. 14

152.1BGAFederal Act1 de out. de 1999Fonte original
  1. Die abliefernden Stellen können auch während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen.
  2. Bei Personendaten können die abliefernden Stellen während der Schutzfrist in die von ihnen abgelieferten Unterlagen Einsicht nehmen, wenn sie diese benötigen:
    1. als Beweismittel;
    2. für Gesetzgebung oder Rechtsprechung;
    3. für die Auswertung zu statistischen Zwecken; oder
    4. für einen Entscheid über die Gewährung, Beschränkung oder Verweigerung des Einsichts- oder Auskunftsrechtes der betroffenen Person.
  3. Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben vorbehalten.
  4. Das Archivgut darf nicht mehr verändert werden.

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