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Art. 24

172.220.1BPGFederal Act1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder aufheben.
  2. Aus den gleichen Gründen kann er:
    1. die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen hinaus beschränken;
    2. dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen.

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