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Art. 32

172.220.1BPGFederal Act1 de jan. de 2001Fonte original

Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:

  1. Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Auszeichnung von Personal;
  2. Treueprämien;
  3. Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Auszeichnung von Verbesserungsvorschlägen;
  4. Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit;
  5. den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Personals;
  6. die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügendes Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;
  7. Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.

1 commentary

N1.Eingeschossige Bauten hinter Baulinie: Höhe und Öffnungen

Nach Art. 32 BPG können auf der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche eingeschossige Bauten und Anlagen ohne Abstände bis zu einer Gesamthöhe von 3 m erstellt werden; liegen sie weniger als 3 m an der Nachbargrenze, dürfen die gegen diese Grenze gerichteten Wände keine Öffnungen aufweisen.

Die Baurekurskommission weist zu Recht darauf hin, dass auch bei der Prüfung der guten Gesamtwirkung gemäss § 58 Abs. 1 BPG zunächst die Zonenkonformität eines Bauvorhabens geprüft werden muss (angefochtener Entscheid, E. 22). Die vorliegend betroffene Parzelle liegt in der Zone 2a. In dieser Zone beträgt die zulässige Ausnutzungsziffer 0,6 (§ 7 Abs. 1 BPG). In § 30 BPG finden sich einschränkende Vorschriften über die Ausgestaltung von Gebäuden in dieser Zone, insbesondere seitliche Abstands- und Flächenvorschriften. Allerdings ergibt sich aus § 32 BPG, dass ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie eingeschossige Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5A, 4, 3 und 2 entsprechen. Somit kommt hier auch die Vorschrift von § 29 Abs. 1 lit. f BPG zur Anwendung, wonach eingeschossige Bauten und Anlagen keine Abstände einhalten müssen, wenn sie insgesamt nicht mehr als 3 m und mit ihrem Boden nicht mehr als 50 cm aus dem natürlichen oder abgegrabenen Erdboden hervortreten (Satz 1). Bei einem Grenzabstand von weniger als 3 m dürfen die gegen die Nachbarsgrenze gerichtete Wände jedoch keine Öffnungen haben (Satz 3). Die im vorliegenden Fall gewählte Ausgestaltung des Bauprojekts mit eingeschossigen Baukörpern, welche die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze von 3 m nicht überschreitet, steht somit im Einklang mit dem vom Gesetzgeber beschriebenen Konzept für eine mögliche Ausgestaltung von eingeschossigen Gebäuden auch in der Zone 2a.

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