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Art. 33

172.220.1BPGFederal Act1 de jan. de 2001Fonte original
  1. Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten.
  2. Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:
    1. vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes;
    2. vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz;
    3. vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten, die das Personal betreffen;
    4. vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder Betriebsteils auf einen Dritten;
    5. im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641.
  3. Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.
  4. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs‑, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.

Footnotes

  1. SR 822.11

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