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Art. 104a

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

  1. Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:
    1. sie höchstens drei Lohnklassen tiefer eingereiht sind als die bisherige Stelle;
    2. für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden; und
    3. 1 die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Anforderungen an die Leistung und das Verhalten gemäss der Stellenbeschreibung zu erfüllen.
  2. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist für Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle in den Lohnklassen 24 oder höher eingereiht ist, eine Stelle in der Bundesverwaltung zumutbar, wenn diese höchstens fünf Lohnklassen tiefer eingereiht ist.
  3. Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Bedingungen für den Stellenwechsel vergleichbar sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 569).

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