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Art. 116m

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Bei Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags, der am 31. Dezember 2026 galt.
  2. Liegt der Lohn von Angestellten am 31. Dezember 2026 zuzüglich des geltenden Ortszuschlags unterhalb des Anfangslohnes der Lohnklasse für das entsprechende Erfahrungsjahr, so wird der Lohn per 1. Januar 2027 bis zu diesem Anfangslohn angehoben.
  3. Die im Jahr 2026 beschlossene Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absatz 5 wird per 1. Januar 2027 auf der Grundlage des Lohnes nach Absatz 1 wirksam.
  4. Die Höhe der Funktionszulagen und der Arbeitsmarktzulagen, die vor dem 1. Januar 2027 gewährt wurden, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

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