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Art. 20

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original
  1. Die Human-Resources-Konferenz setzt sich aus Vertretungen aller Departemente zusammen und wird vom EPA geleitet.
  2. Sie hat eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung, Koordination und Umsetzung der bundesrätlichen Personal- und Vorsorgepolitik und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie behandelt Grundsatzfragen der Umsetzung der bundesrätlichen Personal- und Vorsorgepolitik.
    2. Sie beurteilt die Entwicklung von Systemen und Instrumenten und prüft deren Einsatz.

1 commentary

N1.Stellenvergleich und Quervergleiche bei Funktionsänderungen

Bei Funktionsänderungen ist ein Vergleich der aktuellen mit der vorherigen Stellenbeschreibung erforderlich; bei der Funktionsbewertung sind zudem Quervergleiche mit anderen Stellen innerhalb derselben Verwaltungseinheit vorzunehmen.

Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle nach Art. 2 BPV das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente, vorliegend das EDI (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV). Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 des EFD zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Darin werden die Anforderungen, der Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen beziehungsweise Verantwortlichkeiten des Stelleninhabers zusammengefasst festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 4.1). Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche; vgl. Art. 20 Abs. 2 VBPV). Damit soll ein stimmiges, rechtsgleiches Einreihungsgefüge insbesondere innerhalb ein und derselben Verwaltungseinheit gewährleistet werden. Macht der Stelleninhaber - wie vorliegend - geltend, im Vergleich zu früher zusätzliche Aufgaben zu erfüllen oder eine grössere Verantwortung wahrzunehmen, ist zusätzlich die aktuelle Stellenbeschreibung mit der vorangehenden zu vergleichen (vgl. Urteil des BVGer A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 3.2). Um eine nachvollziehbare Funktionsbewertung zu erleichtern, erliess das EPA Referenzfunktionen. Das Funktionsbild beleuchtet in einer neutralen Form die Ziele, Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und Beziehungen zu anderen Stellen. Im Gegensatz zu den konkreten, individuellen Stellenbeschreibungen, die einen zeitlich begrenzten Zustand beschreiben und periodisch überprüft werden sollten, sind die Referenzfunktionen allgemeiner gehalten und beständiger (vgl. Urteil des BVGer A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 6).

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