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Art. 25a

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG)

  1. Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen können mit einem befristeten Vertrag für ein Praktikum von höchstens folgender Dauer angestellt werden:
    1. Studierende ohne Abschluss: sechs Monate;
    2. Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelor- oder Masterabschluss: zwölf Monate.
  2. Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelor- oder Masterabschluss müssen ihr Praktikum spätestens zwölf Monate nach Abschluss beginnen.
  3. Der Lohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen wird durch das EFD festgelegt. Er ist von einer Lohnentwicklung (Art. 39) ausgenommen. Monatlich wird ein Zwölftel des Jahreslohns ausbezahlt.
  4. Die Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen erhalten weder einen Ortszuschlag (Art. 43) noch einen Teuerungsausgleich (Art. 44).

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