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Art. 29

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 10 BPG)1

  1. Angestellte, die aus eigener Veranlassung in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 Absatz 1 übertreten, müssen den bisherigen Arbeitsvertrag kündigen. Die Beteiligten vereinbaren den Termin des Übertritts. Bei Uneinigkeit gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 30a .2
  2. Folgt auf den bisherigen Arbeitsvertrag unterbruchslos ein neuer Arbeitsvertrag, so finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 336c OR3auch während der Dauer der vereinbarten Probezeit Anwendung.
  3. Für die Dauer eines internen, befristeten Übertrittes in eine andere Verwaltungseinheit nach Artikel 1 muss der Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Die Beteiligten vereinbaren gemeinsam die Bedingungen.
  4. Für die Berechnung der Kündigungsfristen zählen alle in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 ohne Unterbruch geleisteten Arbeitsverhältnisse.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

  3. SR 220

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

1 commentary

N1.Sistierung und befristeter Arbeitsvertrag beim internen Übertritt

In den vorgelegten Vereinbarungen nach Art. 29 Abs. 3 BPV ist festgehalten, dass das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhältnis während des Einsatzes sistiert wird. Für die Dauer des internen, befristeten Übertritts erhält der Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag mit der aufnehmenden Einheit (z. B. fedpol).

" Dies umfasste gemäss Stellenbeschreibung das Leiten des Ermittlerteams fedpol in organisatorischer und fachlicher Hinsicht, das Leiten des "komplexen Verwaltungsstrafverfahren[s]", das Vorgeben der Stossrichtung und der Verfahrenshandlungen, das Unterzeichnen von Gesuchen und Rechtsschriften in Entsiegelungsverfahren, von Schlussprotokollen, Einstellungsverfügungen und Strafbescheiden im Interesse von fedpol, das Erteilen von Anweisungen zur Einvernahme oder anderen Untersuchungshandlungen (pag. WSG 18 455 ff.). Der Arbeitsvertrag mit Sascha Pollace wurde ebenfalls am 19. August 2021 abgeschlossen. Basierend auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wurde er zu 100% als "stellvertretender Verfahrensleiter / Jurist II" angestellt. Auch sein Anstellungsverhältnis begann am 1. September 2021 und sollte am 31. August 2023 enden (pag. WSG 18 459 ff. = 01.0001.0006 ff.). Gemäss seiner Stellenbeschreibung wurde er im Verfahren PostAuto angestellt, dies zur Planung und Durchführung von Untersuchungen, zur Übernahme von Führungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben und zum Erstellen der erforderlichen Unterlagen und dem Verfassen von Berichten (pag. WSG 18 462 ff. = 02.402.0054 ff.). 4. Datiert auf den 24./25./26. August 2021 schlossen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) als Arbeitgeberin sowie das fedpol und Emanuel Lauber als Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab, dies gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die administrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung hielt fest: "Das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der ESTV und dem Arbeitnehmer wird während des temporären Einsatzes beim fedpol sistiert. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Einsatzes einen befristeten Arbeitsvertrag mit fedpol. Nach Ablauf des Einsatzes übernimmt der Arbeitnehmer seine angestammte Funktion in der ESTV gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung." In Art. 4 wurde der Einsatzbeginn auf den 1. September 2021 festgelegt, das Ende auf den 31. August 2023 "oder bis zum Erlass der Einstellungs- und/oder Strafverfügungen; eine Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Einsatzes ist im Rahmen der notwendigen Zeit für die Vertretung vor Gericht(en) und die dafür notwendigen Vorbereitungen möglich und richtet sich an das befristete Arbeitsverhältnis mit fedpol.
" Dies umfasste gemäss Stellenbeschreibung das Leiten des Ermittlerteams fedpol in organisatorischer und fachlicher Hinsicht, das Leiten des "komplexen Verwaltungsstrafverfahren[s]", das Vorgeben der Stossrichtung und der Verfahrenshandlungen, das Unterzeichnen von Gesuchen und Rechtsschriften in Entsiegelungsverfahren, von Schlussprotokollen, Einstellungsverfügungen und Strafbescheiden im Interesse von fedpol, das Erteilen von Anweisungen zur Einvernahme oder anderen Untersuchungshandlungen (pag. WSG 18 455 ff.). Der Arbeitsvertrag mit Sascha Pollace wurde ebenfalls am 19. August 2021 abgeschlossen. Basierend auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wurde er zu 100% als "stellvertretender Verfahrensleiter / Jurist II" angestellt. Auch sein Anstellungsverhältnis begann am 1. September 2021 und sollte am 31. August 2023 enden (pag. WSG 18 459 ff. = 01.0001.0006 ff.). Gemäss seiner Stellenbeschreibung wurde er im Verfahren PostAuto angestellt, dies zur Planung und Durchführung von Untersuchungen, zur Übernahme von Führungs-, Koordinations- und Kontrollaufgaben und zum Erstellen der erforderlichen Unterlagen und dem Verfassen von Berichten (pag. WSG 18 462 ff. = 02.402.0054 ff.). 4. Datiert auf den 24./25./26. August 2021 schlossen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) als Arbeitgeberin sowie das fedpol und Emanuel Lauber als Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab, dies gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die administrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung hielt fest: "Das zum Zeitpunkt des befristeten internen Übertritts bestehende Arbeitsverhältnis zwischen der ESTV und dem Arbeitnehmer wird während des temporären Einsatzes beim fedpol sistiert. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Einsatzes einen befristeten Arbeitsvertrag mit fedpol. Nach Ablauf des Einsatzes übernimmt der Arbeitnehmer seine angestammte Funktion in der ESTV gemäss Art. 13 Abs. 2 dieser Vereinbarung." In Art. 4 wurde der Einsatzbeginn auf den 1. September 2021 festgelegt, das Ende auf den 31. August 2023 "oder bis zum Erlass der Einstellungs- und/oder Strafverfügungen; eine Verlängerung beziehungsweise Verkürzung des Einsatzes ist im Rahmen der notwendigen Zeit für die Vertretung vor Gericht(en) und die dafür notwendigen Vorbereitungen möglich und richtet sich an das befristete Arbeitsverhältnis mit fedpol.

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