Voltar à lei

Art. 4

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

  1. Der Arbeitgeber fördert die Entwicklung aller Angestellten durch Massnahmen am Arbeitsplatz und durch Aus- und Weiterbildung.1 1bis. Das EFD entwickelt zusammen mit den anderen Departementen die Strategie für die Personalentwicklung, unterstützt die Departemente bei der Umsetzung und fördert eine bundesweite Unternehmenskultur.2
  2. Die Departemente treffen gezielte Massnahmen, um:
    1. die Kompetenzen aller Angestellten zu erweitern und zu vertiefen;
    2. die Arbeitsmarktfähigkeit sowie die berufliche Mobilität der Angestellten zu erhöhen;
    3. die Angestellten zu befähigen, notwendige Veränderungen mitzugestalten und mitzutragen.
  3. Die Angestellten bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen am Arbeitsplatz entsprechend weiter und stellen sich auf Veränderungen ein.
  4. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.3 4bis. Er kann Kosten für eine bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses begonnen oder absolviert wurde, ganz oder teilweise übernehmen, sofern die Probezeit erfolgreich bestanden wurde.4
  5. Er kann von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese:
    1. die Aus- oder Weiterbildung abbrechen; oder
    2. das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder der Weiterbildung oder innerhalb der folgenden Fristen seit Abschluss der Aus- oder der Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen:
    1. Kostenanteil unter 50 000 Franken: innerhalb von zwei Jahren, 2. Kostenanteil ab 50 000 Franken: innerhalb von vier Jahren.5
  6. Für die Rückforderung von Kosten gemäss Absatz 4bislaufen die Fristen ab dem Tag nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.6
  7. 7

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3803).

  7. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4009).

1 commentary

N1.Zweijährige Rückforderungsfrist bei Arbeitgeberkosten unter Fr. 50'000

Die Frist für die Rückforderung beträgt bei einem Arbeitgeberkostenanteil von unter Fr. 50'000.– zwei Jahre.

Sie treffen geeignete Massnahmen zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zu Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG). In Art. 4 BPV ist die Weiterbildung näher geregelt. Demgemäss trägt der Arbeitgeber die Kosten für die bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen (Art. 4 Abs. 4 BPV). Diese Aus- und Weiterbildungskosten kann der Arbeitgeber zurückfordern, wenn die Angestellten die Aus- und Weiterbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis während der Aus- oder der Weiterbildung oder innerhalb der folgenden Fristen seit Abschluss der Aus- oder der Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit des Bundes eingehen (Art. 4 Abs. 5 BPV). Die Frist für die Rückforderung beträgt bei einem Kostenanteil des Arbeitgebers von unter Fr. 50'000.- zwei Jahre (Art. 4 Abs. 5 Bst. b Ziff. 1 BPV; vgl. Urteile des BVGer A-2456/2017 vom 12. April 2018 E. 3.2, A-3396/2017 vom 8. Januar 2018 E. 8.4)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.