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Art. 60

172.220.111.3BPVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2002Fonte original

(Art. 29 Abs. 1 BPG)1

  1. Bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder besteht für die Angestellte ein Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von vier Monaten. Muss ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilen, so verlängert sich dieser Urlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber auf insgesamt 154 Tage.2 1bis. Stirbt der rechtliche Vater oder der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes, so hat die Angestellte Anspruch auf zusätzlich zwanzig Arbeitstage Mutterschaftsurlaub zum vollen Lohn mit Sozialzulagen. Diese zwanzig Arbeitstage können innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise bezogen werden.3
  2. Die Angestellte kann den Mutterschaftsurlaub maximal zwei Wochen vor der errechneten Geburt antreten.4
  3. Während den ersten vier Monaten des Mutterschaftsurlaubs werden der Angestellten der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet. Verlängert sich der Urlaub infolge Hospitalisierung des Neugeborenen, so wird ihr während der Verlängerung lediglich die Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525ausbezahlt.6
  4. Kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 843).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 843).

  3. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 843).

  5. SR 834.1

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 843).

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